Unsere Seite ist umgezogen

--> zur neuen Seite <--

Ebene nach oben Allgemeines Vers.-Management Vertragsabschluss Schadensfall Vertragskündigung Versicherungsrisiken

 

Vorgehen bei Kündigung eines Versicherungsvertrages

[Image] Wie und wann sollte eine Versicherung gekündigt werden?
[Image] Wie kommt man aus langfristigen Versicherungsverträgen heraus?
[Image] Was ist zu tun, wenn die Versicherung die Kündigung nicht akzeptiert?

Wie und wann sollte eine Versicherung gekündigt werden?

Versicherungen, die nicht benötigt werden, sollten umgehend gekündigt werden, um das Geld, das aktuell für Versicherungsprämien ausgegeben wird, so schnell wie möglich einzusparen.

Sollen Versicherungen durch kostengünstigere ersetzt werden, hängt die Entscheidung zum Versicherungswechsel entscheidend von den Kündigungsbedingungen ab. Bei einer privaten Krankenversicherung ist aus diesem Grund ein Versicherungswechsel daher nur selten zu empfehlen.

Nachfolgend sind die Kündigungsmöglichkeiten nach Versicherungsarten aufgeführt:

Sachversicherungen können nach jedem Schadensfall gekündigt werden.

Kfz-Versicherungen lassen sich jedes Jahr kündigen

Lebensversicherungen sollten nicht gekündigt werden, sondern stattdessen eine Beitragsfreistellung veranlasst werden (siehe auch Herauskommen aus langfristigen Versicherungen)

Unfallversicherungen können bei Entschädigungsanspruch gekündigt werden

[Image]

Wie kommt man aus langfristigen Versicherungsverträgen heraus?

Abhängig, wann Sie einen Versicherungsvertrag geschlossen haben, sind die Möglichkeiten aus diesem herauszukommen unterschiedlich:

Verträge vor 1991: Diese können gekündigt werden, wenn mit dem Versicherungsvertreter nicht ausdrücklich über die Laufzeit des Vertrages gesprochen wurde oder diese nicht ausgehandelt wurde. bzw. die Formulierung oder Gestaltung der Laufzeitvereinbarung im Versicherungsantrag zu bemängeln sind.
.
Verträge zwischen 1991 und Mitte 1994: Ein Kündigungsrecht besteht hier, wenn bei Vertragsschluss keine alternativen Laufzeiten (1, 3, 5, 10 Jahre) bzw. entsprechend der Länge der Verträge keine Beitragsnachlässe angeboten wurden. Weiterhin besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss hinsichtlich seines Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. .
Verträge zwischen Mitte 1994 und Ende 1994: Hier gilt das auch heute noch gültige Kündigungsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht in aller Regel jedoch nicht mehr.
.
Verträge nach 1995: Heute gilt ein gesetzliches Kündigungsrecht jeweils zum Ende des fünften Versicherungsjahres. Das Ein muss den Versicherer 3 Monate vor Ende dieses Zeitpunktes erreichen. Erhalten Sie fehlerhafte Verbraucherinformationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages (was häufig der Fall ist) besteht zudem nicht selten die Möglichkeit einen Versicherungsvertrag zu widerrufen bzw. diesem zu widersprechen. Letztere Möglichkeit besteht bis maximal 1 Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Bei Lebens- und Rentenversicherung ist unter bestimmten Umständen auch nach diesem Zeitraum noch ein Herauskommen aus der Versicherung möglich.

[Image]

Was ist zu tun, wenn die Versicherung die Kündigung nicht akzeptiert?

Sollte Ihre Versicherung die Kündigung eines Versicherungsvertrages zu einem bestimmten Datum nicht akzeptieren, obwohl Sie der Ansicht sind, dass Sie gemäß der Vertragsbedingungen berechtigt sind, die Versicherung zu kündigen, besteht zunächst die Möglichkeit den zugrundeliegenden Sachverhalt rechtlich zu prüfen. Zu diesem Zweck stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei Vorlage des Versicherungsvertrages und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsausichten aussehen, wenn Sie Ihr Anliegen gegenüber der Versicherung geltend machen wollen.

Weiterhin können Sie uns beauftragen, Ihre Interessen gegenüber der Versicherung wahrzunehmen, um die Vertragskündigung des Versicherungsvertrages in Ihrem Sinne gegenüber dem Versicherungsunternehmen durchzusetzen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

.
[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße

e>