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Informationen zur Verwendung von geschützten Kennzeichen als Domain-Namen Was ist grundsätzlich beim
Domain-Namens-Recht zu beachten? Im Grundsatz gilt: Derjenige der zuerst einen Domain-Namen beantragt, erhält auch das Recht auf diesen Namen. Für eine rechtliche Auseinandersetzung über das Gebrauchsrecht von Domain-Namen ist nicht entscheidend, ob ein Domain-Name auch im Internet verwendet wird. Da Internet-User, die einen Domain-Namen anwählen, dessen Bestandteil ein Unternehmenszeichen ist, davon ausgehen, dass sie unter dem Namen das dem Unternehmenszeichen entsprechende Unternehmen erreichen, wird eine Registrierung eines solchen Namens von anderen als dem entsprechenden Unternehmen rechtlich nicht als zulässig anerkannt. Die Reservierung einer Domain allein zu dem Zweck einen anderen an der Nutzung des Domain-Namens zu hindern, wird rechtlich als sittenwidrig angesehen. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf die Freigabe des entsprechenden Domain-Namens Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei Konkurrenzunternehmen? Die Verwendung eines Domain-Namens, der mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung eines Konkurrenten identisch ist und mit dem Ziel der wettbewerblichen Vorteilsnahme durchgeführt wird, ist als unlauter anzusehen und wird rechtlich als wettbewerblicher Verstoß gewertet. Von einer derartigen Verwendung eines Domain-Namens ist unter folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
Wenn zwei Konkurrenzunternehmen aufgrund eines örtlich begrenzten Schutzbereiches oder einer wettbewerblichen Gleichstellungslage sich auf dasselbe Kennzeichenrecht berufen, ist davon auszugehen, dass demjenige die Rechte an einem Domain-Namen zustehen, der diesen zuerst erworben hat. Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei branchenfremden Unternehmen? Da von branchenfremden Unternehmen keine gleichen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen angeboten werden, für welche eine Marke oder ein Kennzeichen Schutz zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerbs gewährt, gilt hier die grundsätzliche Regel, dass das Unternehmen ein Recht auf den Domain-Namen erwirbt, das diesen zuerst registriert hat. Wenn ein Unternehmen einen Domain-Namen erworben hat, der zwar kein eigenes Kennzeichen oder eine eigene Marke beinhaltet, jedoch die eines branchenfremden Unternehmens, hat der Kennzeicheninhaber trotzdem keinen Anspruch auf den Domain-Namen, es bleibt somit nur die Möglichkeit sich mit dem Benutzer des gewünschten Namens über eine Überlassung zu einigen oder auf den Namen ganz zu verzichten. Im Übrigen hat derjenige Vorrang bei der Vergabe eines Domain-Namens, dessen bürgerlicher Name gleichzeitig als Firmenschlagwort von überragender Verkehrsgeltung bekannt ist ("Krupp AG"), vor demjenigen, dessen bürgerlicher Name zwar auch im Namen seines Unternehmens aufgenommen wurde, dessen Firmenname jedoch keine überragender Verkehrsgeltung besitzt ("Eric W. Krupp Mediaagentur"). Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei bekannten Marken und Kennzeichen?Bekannte Marken und bekannte geschäftliche Bezeichnungen stehen unter einem besonderem Schutzrecht. Als "bekannt" werden Marken und Kennzeichen dann anerkannt, wenn im Rahmen einer gesicherten demoskopischen Stichprobe 30 Prozent der Befragten sie kennen. Der Sonderschutz verbietet generell, ohne dass bei Waren oder Dienstleistungen eine Ähnlichkeit besteht, die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen bzw. Marken. Dies gilt auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr zwischen den Waren oder Dienstleistungen besteht. Allein die Annahme, dass durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen bzw. Marken die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke beeinträchtigt wird, reicht dabei für ein Verbot der Nutzung derartiger Zeichen und Marken auch als Domain-Namen nicht aus. Der Beweis, dass die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft bekannter Marken tatsächlich durch den Gebrauch als Domain-Namen negativ beeinträchtigt wird, ist häufig schwierig. Insbesondere in drei Fällen lässt sich jedoch eine missbräuchliche Nutzung bekannter Marken relativ einfach nachweisen:
Wie verhält sich das Domain-Namen-Recht bei privaten Personen? Da Domain-Namen eine Namensfunktion besitzen, können private Namensinhaber gegenüber Domaininhaber die Herausgabe der Domain verlangen, wenn der Inhaber als bürgerlichen Namen nicht den Domain-Namen trägt. Der Namensschutz für Domain-Namen gilt ebenfalls für öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Gemeinden und Städte. Eine private Person darf damit nur dann einen z.B. einen Stadtnamen (z.B. "bochum.de") als Domain-Namen registrieren lassen, wenn sein bürgerlicher Name gleich dem Stadtnamen lautet, ansonsten besitzt die Stadt das Namensrecht. Zwischen Privatpersonen und Unternehmen gilt, wenn Namensgleichheit zwischen beiden besteht und der Name kein bekanntes Markenzeichen darstellt, dass derjenige die Rechte an einem Domain-Namen erhält, der den Namen als erster registriert hat. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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