|
Informationen zum Abschluss von Kaufverträgen via Internet Wie kommt ein Vertrag via Internet
zustande? Erforderlich ist zum Vertragsabschluß generell übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien, zumeist "Angebot" und "Annahme" genannt. Im Internet erfolgt das Angebot bzw. die Einladung zur Abgabe eines Angebotes in der Regel über Internet-Seiten, die dem Internet-User unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zum Kauf anbieten. Bei der Annahme eines Vertrages via Internet wird in den meisten Fällen E-Mail als Mittel der Kommunikation genutzt. Bei der E-Mail-Übertragung von vertraglichen Willenserklärungen bestehen folgende Probleme:
Wann gilt eine Willenserklärung im Internet als zugegangen? Generell gilt, dass derjenige der modernen Kommunikationssysteme einsetzt, das Risiko trägt, dass ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, z.B. weil er nicht regelmäßig sein Faxgerät auf neu eingegangene Faxe kontrolliert. Eine Willenserklärung gilt immer dann als zugegangen, wenn sie theoretisch hätte abgerufen werden können. Im E-Mail-Verkehr wird eine Willenserklärung nach Absendung der Mail zunächst in einem elektronischen Serversystem gespeichert. Überwiegend ist die Ansicht bereitet, dass der Zugang erst dann erfolgt, wenn der Empfänger die Mail von diesem System abruft. Da im Einzelfall nicht ermittelt werden kann, wann die E-Mail tatsächlich abgerufen wurde (Beweisproblem) wird der Zugang allgemein zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem der Empfänger üblicherweise die Daten abruft (im Regelfall einmal pro Werktag). Problem bei dieser Ansicht über den Zugang von E-Mails ist jedoch das Risiko, das bei der Übertragung der Mail vom Serversystem zum lokalen Computer des Empfängers (der zum Empfang der Willenserklärung per Mail diese auf dem Bildschirm darstellen bzw. ausdrucken muss) besteht. Ist jedoch ein Empfang der Mail aufgrund einer postalischen Leitungsstörung oder einer Störung beim E-Mail-Provider nicht möglich, so ist auch der Zugang unmöglich. Zudem fällt dieser Umstand nicht in den Verantwortungsbereich des Empfängers. Geht man dagegen davon aus, dass der Zugang einer E-Mail bereits erfolgt ist, wenn die Mail im Postfach des Empfängers angekommen ist, gestaltet sich insbesondere ein Vertragswiderruf problematisch, der nach § 130 I Satz 2 BGB bis zum Eingang der Willenserklärung erfolgt sein muss, um gültig zu sein. Wenn z.B. die Annahme eines Vertrages durch den Verkäufer einer Ware via E-Mail erfolgt und der Zugang der Willenserklärung bereits mit Eingang der Mail im Postfach des Empfängers angenommen wird, muss bei einer Willenserklärung via E-Mail unter Abwesenden von einer Zeitgleichheit von Zugang und Annahme der Willenserklärung ausgegangen werden. Unter diesen Umständen ist ein Widerruf von via Internet geschlossenen Kaufverträgen praktisch unmöglich. Denn bei der Entnahme der E-Mail aus dem Postfach ist es in diesem Fall bereits für einen Vertragswiderruf zu spät. Siehe zu den Neuregelungen im Widerrufsrecht seit 01.07.00:
Bei dem Beweis des Zustandekommen eines Vertrages via Internet ergeben sich vielfältige Probleme:
Somit taugen E-Mails rechtlich nur als Augenscheinsobjekte, jedoch nicht als Urkundenbeweis. Daher muss vor Gericht in der Regel die Echtheit wie der Zugangszeitpunkt von E-Mails durch andere Beweismittel (z.B. durch Zeugenaussagen) verbessert werden. Für Online-Anbieter besteht die Möglichkeit per E-Mail empfangene Willenserklärungen wiederum per E-Mail zu bestätigen. Dadurch werden Missverständnisse über den Inhalt der Willenserklärung vermieden. Zudem sinken die Möglichkeiten für den Internet-Anbieter, dass der Kunde im Nachhinein seine von ihm abgegebene Willenserklärung bestreitet. Um noch sicherer zu gehen, kann seitens des Anbieters vom Besteller eine Bestellung per Fax verlangt werden. Allerdings bestehen auch hier Protokollierungs- und Urkundenprobleme. Zum einen kann der Empfänger den Zugangszeitpunkt nur schwer beweisen, da die auf dem Fax vom empfangenden Faxgerät abgedruckte Absenderkennung manipuliert werden kann und des weiteren auch die Unterschrift auf dem Fax keine Originalunterschrift darstellt. Welche Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet? Bei Massengeschäften werden auch via Internet von den Internet-Anbietern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgefasst, die Bestandteile des Kaufvertrages werden, wenn ein Vertrag mit dem Internet-Anbieter geschlossen wird. In den AGB legt der Anbieter den vertraglichen Rahmen so fest, dass der Vertrag für seine Seite, u.a. in Bezug auf Zahlungsziel, Gerichtsstand und Haftungsverteilung, möglichst günstig ausgestaltet ist. Grundsätzlich kann bei Verträgen via Internet auch die AGB online übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die AGB von Kunden, die via Internet bestellen, leicht erfasst und ggf. ausgedruckt werden können. Dies bedeutet auch, daß die AGB aus wenigen und kurzen Sätzen bestehen sollten. Damit die AGBs als Vertragsbestandteil von Internet-Verträgen anerkennt werden, müssen daher folgende Bedingungen erfüllt werden:
Bei Versicherungsverträgen, die über das Internet geschlossen werden, wird zunächst der Vertrag geschlossen, dann schickt der Versicherer dem Versicherten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Daraufhin hat der Versicherte zwei Wochen Zeit gegen die AVB beim Versicherer Widerspruch einzulegen. Damit kann eine rückwirkende Auflösung des Vertrages erreicht werden. Insgesamt muss also bei Bestellung über das Internet für den Besteller eine Einsichtnahme in die AGB gewährleistet werden. Bei Bestellungen via E-Mail ist jedoch die Zustellung der AGB per Fax oder Brief unerlässlich, in allen anderen Fällen werden die AGB nicht Bestandteil des Kaufvertrages. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
. |