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Telearbeit

[Image] Was bedeutet Telearbeit?
[Image] Wie steht der Telearbeiter rechtlich dar?
[Image] Wie wird Telearbeit rechtlich behandelt?
[Image] Arbeitsvertrag und Telearbeit
[Image] Haftung bei Telearbeit
[Image] Datenschutz und Unverletzlichkeit der Wohnung 

 

Was bedeutet Telearbeit?

Da neue Informations- und Kommunikationstechnologien immer mehr an Bedeutung gewinnen und auch im täglichen Leben einen immer größren Platz einnehmen hat diese Entwicklung auch vor dem Sektor Arbeit und Arbeitsrecht nicht Halt gemacht. Aufgrund der Entwicklung ist es nicht mehr erforderlich, dass jeder Arbeitnehmer im Betrieb tätig ist. Vielmehr ist die Verlagerung der Arbeitsstätte an jeden denkbaren Ort möglich. Zwar gibt es keine allgemeingültige Definition für Telearbeit, jedoch sind folgende Merkmale ausschlaggebend:

Jede auf Informationstechniken gestützte Tätigkeit
Tätigkeit erfolgt regelmäßig oder teilweise außerhalb der Betriebsstätte
Die Betriebsstätte ist durch elektronische Kommunikationsmittel mit dem außerhalb liegenden Arbeitsplatz verbunden.

Als Formen der Telearbeit haben sich insbesondere gebildet:

Teleheimarbeit: findet ausschließlich in der Wohnung des Telearbeiters statt
Alternierende Telearbeit: findet sowohl zu Hause als auch in der Betriebsstätte statt. 
Telearbeitszentren: Telearbeit kann auch in von der Betriebsstätte ausgelagerten Büros, in Satelliten- oder Nachbarschaftsbüros erbracht werden 
Mobile Telearbeit: hierbei ist der Telearbeiter an jeweils wechselnden Orten tätig. Z.B. im Außendienst als Versicherungsvertreter oder in Kundenbüros.

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Wie steht der Telearbeiter rechtlich dar?

Der Telearbeitnehmer kann Selbständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Freiberufler sein. 

Selbständige Tätigkeit: der Telearbeiter kann Art, Dauer und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen und unterliegt keinen Weisungen einer übergeordneten Person. Dabei ist er für eine oder mehrere Firmen tätig, wobei er für sich und ggf. andere das unternehmerische Risiko trägt.  

Arbeitnehmer: für eine Arbeitnehmerstellung des Telearbeiters spricht seine Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Auftraggeber. Diese wirkt sich darin aus, dass der Auftraggeber Art, Dauer, Umfang der Tätigkeit bestimmt und Urlaub anzumelden ist. In diesem Fall liegt ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis vor. Ein Indiz kann auch die permanente Online-Verbindung zum Auftraggeber sein. 

Heimarbeiter: da Heimarbeiter lediglich wirtschaftlich nicht aber persönlich abhängig sind, werden sie nicht als Arbeitnehmer qualifiziert. Sie können Dauer der Tätigkeit und Lage des Arbeitsplatzes frei bestimmen und unterliegen daher nicht dem sogenannten Direktionsrecht eines Arbeitgebers. Aus diesen Gründen findet das Arbeitsrecht auf sie keine Anwendung, dennoch ist das Arbeitsgericht für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter zuständig. Rechtliche Regelungen finden sich insbesondere im Heimarbeitergesetz ( HAG ). Wegen ihrer Geltung als Beschäftigte sind sie voll sozialversicherungspflichtig.

Freie Mitarbeiter im Bereich Telearbeit sind vor allem solche Personen, die für mehrere Unternehmen hochqualifizierte Programmierarbeit im Bereich der Datentechnik anbieten. Denkbar ist aber auch, dass nur einfache Schreibarbeit für mehrere Unternehmen verrichtet wird.

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Wie wird Telearbeit rechtlich behandelt?

Je nachdem, welcher der oben aufgeführten Gruppen der Telearbeiter angehört, sind verschiedene Rechtsnormen anwendbar. 

Für Selbständige ist insbesondere an Vorschriften des BGB und des HGB zu denken.
Für Arbeitnehmer kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinzu, insbesondere Kündigungsschutz-, Mutterschutz- und SchwerbeschädigtenG. Auch Betriebs- und Tarifvereinbarungen sind von Bedeutung
Bei Heimarbeitern ist neben dem BGB vor allem das HeimarbeiterG einschlägig. Es enthält Bestimmungen zu Arbeits-, Gefahren-, Entgelt- und Kündigungsschutz. Daneben sind aber auch Bestimmungen des ArbeitsgerichtsG, des MutterschutzG und BundesurlaubsG anzuwenden.
Datenschutz
betriebliche Integration/Mitbestimmungsrechte
Umgehung nationaler Arbeitnehmerschutzbestimmungen

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Arbeitsvertrag und Telearbeit

Durch Telearbeit können Leistungs- und Beweisprobleme auftreten, insbesondere bei der Vertragserfüllung, wenn im Zuge eines elektronischen Dokumentenaustauschs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und anschließender Bearbeitungen auf beiden Seiten, speziell im Falle von Mängeln, die Anteile nicht mehr klar abgegrenzt werden können. Diese Kehrseite der an sich vorteilhaften Telekooperation sollte in den zugrundeliegenden Arbeitsverträgen behandelt werden (Übergabeprozeduren). 

Liegt ein Heimarbeitsverhältnis vor, so ist damit in bezug auf den Kündigungsschutz, vor allem aber auch auf die Regelmäßigkeit der Beschäftigung eine Schlechterstellung des Heimarbeiters verbunden. Entscheidende Kriterien für die entsprechende Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses sind die Weisungsgebundenheit und die Überwachung. Findet letzteres statt, so deutet dies auf Arbeitnehmereigenschaften hin. Auch im Falle einer weitestgehend durch Rechnerprogramme organisierten Kontrolle der Leistungen wird nach vorherrschender Ansicht von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Zugriff zu auf dem Server gespeicherten Arbeitsergebnissen hat.

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Haftung bei Telearbeit

Da eine gesetzliche Regelung bezüglich der Haftung des Telearbeiters fehlt, sollte sie im Arbeitsvertrag geregelt werden. Was ist, wenn der Auftragsgegenstand ohne Verschulden des Telearbeiters unwiederbringlich zerstört wird oder zum Beispiel wichtige Daten verloren gehen? Bei Anwendung des § 16 HeimarbeitsG verteilt sich die Haftung beim Gefahrenschutz wie folgt:

Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, dass Leben oder Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überlässt, nicht gefährdet werden.
Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält.

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Datenschutz und Unverletzlichkeit der Wohnung

Ein Problem der Telearbeit ist auch im Hinblick auf den Datenschutz gegeben. Hiernach dürfen personenbezogene Daten nur in einem kontrollierten Raum bearbeitet werden und der Arbeitgeber hat zu melden, welche Geräte zu seinem betrieblichen Gesamtsystem gehören und wo sie installiert und eingesetzt werden. Im Bereich der häuslichen Telearbeit ist eine derartige Kontrolle nicht möglich. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich ein Datenschutzbeauftragter einen Überblick von der Heimtelearbeit verschafft. Ein Recht auf Betreten der Wohnung des Telearbeiters gegen dessen Willen ist aber nicht gegeben. Personenbezogene Daten sollten daher nicht an häuslichen Telearbeitsplätzen verarbeitet werden sollten.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!