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TelearbeitWas bedeutet Telearbeit?Wie steht der Telearbeiter rechtlich dar? Wie wird Telearbeit rechtlich behandelt? Arbeitsvertrag und Telearbeit Haftung bei Telearbeit Datenschutz und Unverletzlichkeit der Wohnung
Da neue Informations- und Kommunikationstechnologien immer mehr an Bedeutung gewinnen und auch im täglichen Leben einen immer größren Platz einnehmen hat diese Entwicklung auch vor dem Sektor Arbeit und Arbeitsrecht nicht Halt gemacht. Aufgrund der Entwicklung ist es nicht mehr erforderlich, dass jeder Arbeitnehmer im Betrieb tätig ist. Vielmehr ist die Verlagerung der Arbeitsstätte an jeden denkbaren Ort möglich. Zwar gibt es keine allgemeingültige Definition für Telearbeit, jedoch sind folgende Merkmale ausschlaggebend:
Als Formen der Telearbeit haben sich insbesondere gebildet:
Wie steht der Telearbeiter rechtlich dar? Der Telearbeitnehmer kann Selbständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Freiberufler sein. Selbständige Tätigkeit: der Telearbeiter kann Art, Dauer und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen und unterliegt keinen Weisungen einer übergeordneten Person. Dabei ist er für eine oder mehrere Firmen tätig, wobei er für sich und ggf. andere das unternehmerische Risiko trägt. Arbeitnehmer: für eine Arbeitnehmerstellung des Telearbeiters spricht seine Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Auftraggeber. Diese wirkt sich darin aus, dass der Auftraggeber Art, Dauer, Umfang der Tätigkeit bestimmt und Urlaub anzumelden ist. In diesem Fall liegt ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis vor. Ein Indiz kann auch die permanente Online-Verbindung zum Auftraggeber sein. Heimarbeiter: da Heimarbeiter lediglich wirtschaftlich nicht aber persönlich abhängig sind, werden sie nicht als Arbeitnehmer qualifiziert. Sie können Dauer der Tätigkeit und Lage des Arbeitsplatzes frei bestimmen und unterliegen daher nicht dem sogenannten Direktionsrecht eines Arbeitgebers. Aus diesen Gründen findet das Arbeitsrecht auf sie keine Anwendung, dennoch ist das Arbeitsgericht für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter zuständig. Rechtliche Regelungen finden sich insbesondere im Heimarbeitergesetz ( HAG ). Wegen ihrer Geltung als Beschäftigte sind sie voll sozialversicherungspflichtig. Freie Mitarbeiter im Bereich Telearbeit sind vor allem solche Personen, die für mehrere Unternehmen hochqualifizierte Programmierarbeit im Bereich der Datentechnik anbieten. Denkbar ist aber auch, dass nur einfache Schreibarbeit für mehrere Unternehmen verrichtet wird. Wie wird Telearbeit rechtlich behandelt? Je nachdem, welcher der oben aufgeführten Gruppen der Telearbeiter angehört, sind verschiedene Rechtsnormen anwendbar.
Durch Telearbeit können Leistungs- und Beweisprobleme auftreten, insbesondere bei der Vertragserfüllung, wenn im Zuge eines elektronischen Dokumentenaustauschs zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und anschließender Bearbeitungen auf beiden Seiten, speziell im Falle von Mängeln, die Anteile nicht mehr klar abgegrenzt werden können. Diese Kehrseite der an sich vorteilhaften Telekooperation sollte in den zugrundeliegenden Arbeitsverträgen behandelt werden (Übergabeprozeduren). Liegt ein Heimarbeitsverhältnis vor, so ist damit in bezug auf den Kündigungsschutz, vor allem aber auch auf die Regelmäßigkeit der Beschäftigung eine Schlechterstellung des Heimarbeiters verbunden. Entscheidende Kriterien für die entsprechende Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses sind die Weisungsgebundenheit und die Überwachung. Findet letzteres statt, so deutet dies auf Arbeitnehmereigenschaften hin. Auch im Falle einer weitestgehend durch Rechnerprogramme organisierten Kontrolle der Leistungen wird nach vorherrschender Ansicht von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Zugriff zu auf dem Server gespeicherten Arbeitsergebnissen hat. Da eine gesetzliche Regelung bezüglich der Haftung des Telearbeiters fehlt, sollte sie im Arbeitsvertrag geregelt werden. Was ist, wenn der Auftragsgegenstand ohne Verschulden des Telearbeiters unwiederbringlich zerstört wird oder zum Beispiel wichtige Daten verloren gehen? Bei Anwendung des § 16 HeimarbeitsG verteilt sich die Haftung beim Gefahrenschutz wie folgt:
Datenschutz und Unverletzlichkeit der Wohnung Ein Problem der Telearbeit ist auch im Hinblick auf den Datenschutz gegeben. Hiernach dürfen personenbezogene Daten nur
in einem kontrollierten Raum bearbeitet werden und der Arbeitgeber hat zu
melden, welche Geräte zu seinem betrieblichen Gesamtsystem gehören und wo sie
installiert und eingesetzt werden. Im Bereich der häuslichen Telearbeit ist
eine derartige Kontrolle nicht möglich. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich
ein Datenschutzbeauftragter einen Überblick von der Heimtelearbeit verschafft. Ein
Recht auf Betreten der Wohnung des Telearbeiters gegen dessen Willen ist aber
nicht gegeben. Personenbezogene Daten sollten daher nicht an häuslichen
Telearbeitsplätzen verarbeitet werden sollten. Alle Angaben wurden nach
bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |