Individualarbeitsrechtlich ist im Grundsatz ein Selbstbestimmungsrecht auf
eine persönlichkeitswahrende Anredeform also auf eine Anrede mit
"Sie" anzuerkennen. Ein solches
"Anrede-Selbstbestimmungsrecht" gilt aber nicht absolut. Diese ist
eingeschränkt durch die Gebräuche, die in den betroffenen Verkehrskreisen
existieren. Eine bestimmte Anredeform ist nicht Gegenstand des ursprünglichen
Vertragsverhältnisses gewesen.
Durch einen Betriebsübergang kann keine bestimmte Form übernommen werden.
Unabhängig davon, inwieweit Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts
hinzunehmen sind, liegt eine konkludente Annahme der Umgangsform vor, wenn diese
anfänglich widerspruchslos geduldet wird. Damit kann das "Du" zum
Inhalt eines neuen Arbeitsverhältnisses werden. Einen solchen Zustand kann nur
durch ein arbeitsrechtlich anerkanntes Gestaltungsmittel (z.B.
Änderungskündigung) beseitigt werden
Kollektivarbeitsrechtlich liegt eine sogenannte formlose Regelungsabrede in
der Mitbestimmungsangelegenheit dann vor, wenn der Betriebsrat die neuen
Umgangsformen mitgetragen hat. In diesem Fall ist eine Änderung der
Umgangsformen als Änderung der betrieblichen Ordnung anzusehen und damit wieder
mitbestimmungspflichtig.