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Richtiges Verhalten als Schuldner

  Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung beweglicher Sachen?
  Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung in Forderungen und Rechte?
  Wie verhält man sich als Schuldner bei der Vollstreckung in Grundstücke?
  Wie verhält man sich als Schuldner bei Informationsanfragen?

Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung beweglicher Sachen?

Bei der Durchsuchung: Der Schuldner sollte eine Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher nicht verweigern, denn: - hat er keine pfändbaren Sachen, spart er sich Kosten und einen weiteren Besuch des Gerichtsvollziehers - eine Verwertung von Pfandstücken kann der Schuldner nur verhindern, indem er zahlt oder eine Stundungs- und Ratenvereinbarung trifft - wichtig: eine Durchsuchungsverweigerung erweckt den Anschein, der Schuldner wolle in der Zwischenzeit pfändbare Sachen beiseite schaffen, was strafbare Vollstreckungsvereitelung ist; ferner besteht für den Gläubiger bei Verweigerung der Durchsuchung die Möglichkeit, sofort zum Offenbarungsverfahren (s.o.) überzugehen

Ferner stehen dem Schuldner Pfändungsschutzvorschriften zur Seite, d.h. in §§ 811, 812 ZPO ist geregelt, welche Sachen dem Schuldner nicht weggepfändet werden dürfen (insbesondere die Haushaltsgrundausstattung sowie die zum Erwerb des Lebensunterhaltes bestimmten Gegenstände); gem. § 803 Abs.2 ZPO wird die Pfändung von Sachen mit geringem Versteigerungswert, aber hohen Transportaufwand meist ausgeschlossen. Pfändet der Gerichtsvollzieher Sachen, die der Schuldner für unpfändbar hält, sollte er sich nicht scheuen, dagegen beim Amtsgericht Erinnerung einzulegen.

Mindestgebot bei der Versteigerung: Um bei der Versteigerung eine "Verschleuderung" der Sache zu Lasten des Schuldners zu vermeiden, darf nur auf ein Gebot zugeschlagen werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. Die Schätzung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher oder auf Antrag beim Amtsgericht durch einen Sachverständigen (bei letzterem entstehen dem Schuldner jedoch Kosten, so dass eine Schätzung durch einen Sachverständigen nur bei höherwertigen Gegenständen zu empfehlen ist).

Freihändige Verwertung: Da der Schuldner bei der Versteigerung u.U. die Hälfte des Wertes der Pfandsache einbüßen könnte (s.o.), ist es wirtschaftlich besser, wenn der Schuldner die Sache selbst verkauft bzw. nach Interessenten sucht. Die Übertragung der Sache erfolgt entweder mit Zustimmung des Gläubigers, der dann die Zahlung auf sich verlangen wird, oder durch Antrag auf freihändige Übereignung an einen Interessenten gem. § 825 ZPO (für den Fall, dass der Gläubiger nicht zustimmt).

 

Wie verhält man sich als Schuldner bei der Pfändung in Forderungen und Rechte?

Pfändung erübrigen: Hat der Schuldner seinerseits eine Forderung gegen einen Dritten, sollte er diese an den Gläubiger zur Einziehung abtreten (spätestens, wenn der Schuldner weiß, dass dem Gläubiger eine Forderung bekannt ist).

Hat der Schuldner keine Forderung (mehr) gegenüber einem Dritten, sollte er dies dem Gläubiger nachweisen, um so die Pfändung zu erübrigen.

Ausschöpfung der Schuldnerschutzvorschriften: Der Schuldner sollte darauf achten, dass alle seine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Pfändungstabelle auch tatsächlich berücksichtigt werden. In besonderen Fällen (z.B. vermehrte Ausgaben aufgrund von Krankheit) kann auch erweiterter Pfändungsschutz beantragt werden. Ferner kann besonderer Pfändungsschutz für Bankguthaben, die aus Arbeitseinkommen kommen, gewährt werden. Auf Antrag hebt das Vollstreckungsgericht eine solche Pfändung auf, soweit die unpfändbaren Teile des Arbeitslohnes betroffen sind. Ferner sind Bankguthaben aus Sozialleistungen geschützt, ohne dass es dazu eines Schuldnerantrages bedürfte.

 

Wie verhält man sich als Schuldner bei der Vollstreckung in Grundstücke?

Zur Zwangshypothek: Wenn bei einem bevorstehenden Zwangshypothekenantrag werthaltige oder auch nur zweifelhafte freie Ränge am Grundstück vorhanden sind, sollte der Schuldner freiwillig eine Grundschuld zugunsten des Gläubigers bewilligen und eintragen lassen (ist kostengünstiger und nicht so bonitätsschädigend). Sollte aufgrund von bereits bestehender Belastung die Eintragung einer Hypothek nicht möglich sein, sollte der Schuldner dem Gläubiger dies nachweisen (z.B. durch eine Aufstellung der eingetragenen und valutierenden Vorbelastungen).

Zur Zwangsversteigerung: Es sollte der freihändige Verkauf vom Schuldner angestrebt werden (s.o.) bzw. in dem Fall, dass die Versteigerung nicht mehr abwendbar ist, versucht werden, Bietinteressenten zu finden. Auf Bitten des Schuldners kann der Gläubiger das Versteigerungsverfahren vorläufig einstellen. Sollte der Gläubiger dem nicht zustimmen, kann der Schuldner die Einstellung bis zu einer Dauer von 6 Monaten beantragen oder einen Schuldnerschutzantrag stellen (allerdings muss der Schuldner in diesem Falle konkret vortragen, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werden könnte). Der Schuldner sollte den Verkehrswert, sollte es zu einer Versteigerung kommen, nicht allzu hoch ansetzen, denn dies kann zur Erfolglosigkeit des ersten Versteigerungstermines führen (aufgrund des hohen Mindestgebotes). In einem zweiten Versteigerungstermin entfiele dann der Schuldnerschutz der §§ 74a und 85a ZVG.

Zur Zwangsverwaltung: Der Schuldner sollte das Vollstreckungsverfahren durch ordnungsgemäße Verwaltung und Abführung der Überschüsse seiner Verwaltung, soweit sie nicht unpfändbar sind, an seine Gläubiger abführen. Bei einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstück sollte der Schuldner interessiert sein, selbst die Verwaltung zu übernehmen, da so die Kosten für einen Fremdverwalter eingespart werden können.

Wie verhält man sich als Schuldner bei Informationsanfragen?

Grundsätzlich schädigt informationsverweigerndes Verhalten die Interessen des redlichen Schuldners, denn es entstehen Mehrkosten, da der Gläubiger sich die Informationen anderweitig verschaffen wird (und auch beschaffen kann). Bei einer Offenbarungsversicherung sollte der Schuldner darauf achten, dass er zur Abgabe einer solchen nur alle 3 Jahre verpflichtet ist. Ferner kann er die Offenbarungsversicherung verhindern, wenn er glaubhaft macht, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von 6 Monaten tilgen werde. Auch wenn die Tilgung nur in einem längeren Zeitraum erfolgen kann, sollte dem Gläubiger dennoch ein Tilgungsvorschlag unterbreitet werden. Schließlich kann der Schuldner auch die Eintragung im Schuldnerregister löschen lassen, wenn seit dem Schlusse des Jahres, in dem die Eintragung erfolgt ist, 3 Jahre verstrichen sind (falls der Gläubiger zuvor schon befriedigt wird, kann dies auch früher geschehen).

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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