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Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren
Wozu dient das Insolvenzverfahren? Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird dabei Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Welche Voraussetzungen müssen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sein?Für alle Insolvenzverfahren sowie für damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten ist einheitlich das Insolvenzgericht zuständig. Das ist für den ganzen Landgerichtsbezirk in der Regel eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Schuldner stellen, z.B. wenn er Möglichkeiten für einen außergerichtlichen Vergleich nicht mehr sieht. Der Antrag kann aber auch vom Gläubiger gestellt werden, der eine geordnete Abwicklung erreichen möchte. Es kommen folgende Konkursgründe in Betracht:
Stellt der Gläubiger den Antrag, muss er sowohl den Insolvenzgrund als auch das Bestehen einer Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände bei Strafandrohung verpflichtet, unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. In der Zeit, in der das Insolvenzgericht prüft, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen, können durch das Gericht bereits Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens getroffen werden (z.B. Verfügungsverbote an den Schuldner, Bestellung eines Insolvenzverwalters usw.). Neben dem regulären Insolvenzverfahren lassen sich weitere Insolvenzverfahren unterscheiden: Nach Ablehnung eines Insolvenzantrags wird der Schuldner in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Diese Eintragung signalisiert die totale Vermögenslosigkeit. Um zu verhindern, dass nach Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse weiterhin Geschäfte unter dem Namen einer vermögenslosen juristischen Person (z.B. GmbH) gemacht werden, wird sie im Handelsregister gelöscht. Nach der Ablehnung des Insolvenzantrages ist die Einzelvollstreckung möglich. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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