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Entscheidungen & Urteile zum Versorgungsausgleich 01.07.98
Bewertung von Kindererziehungszeiten Bewertung von Kindererziehungszeiten
Inhalt der Entscheidung Die verfassungskonforme Bewertung der Kindererziehungszeiten geschieht in Verfahren, die nicht auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 12.03.96 ausgesetzt waren, in analoger Anwendung von § 10a VAHRG von Amts wegen und auch dann, wenn die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a II VAHRG nicht überschritten ist. Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit
Inhalt der Entscheidung Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm abstamme, wenn er im Vertrauen auf seine Vaterschaft den Unterhalt für das Kind bestritten hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit besteht, gegen diesen einen Ersatzanspruch geltend zu machen.
Inhalt der Entscheidung 1. Ein von den Parteien abgeschlossener (Teil-) Vergleich, nach dessen Inhalt die nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft wie eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) zu bewerten ist, kann keine rechtliche Wirkung entfalten, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften (zur Zeit) die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen ist. Insoweit ist die Dispositionsbefugnis der Parteien eingeschränkt. 2. Durch die erfolgte familiengerichtliche Genehmigung wird die unwirksame Vereinbarung der Parteien nicht geheilt. Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens
Inhalt der Entscheidung 1. § 2 II VAÜG enthält eine abschließende Regelung der Gründe für eine Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens. 2. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 2 I S. 1 Nr. 2 VAÜG liegt nicht vor, wenn zwar aus dem Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten eine Witwenrente zu zahlen ist, eine Kürzung derselben aber wegen des Rentnerprivilegs nicht zu erfolgen hätte. 3. Eine Wiederaufnahme aufgrund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB kommt nicht in Betracht. Behandlung von Sonderzuwendungen bei Versorgungsanwartschaft I
Inhalt der Entscheidung Bei der Beamten und Versorgungsempfängern gezahlten jährlichen Sonderzuwendung handelt es sich um eine statische Leistung. Im Versorgungsausgleich ist daher der Ehezeitanteil der Sonderzuwendung als nichtdynamischer Teil der Versorgungsanwartschaft zu behandeln und vor Einstellung in die Ausgleichsbilanz mittels Barwert-Verordnung und den amtlich veröffentlichten Rechengrößen zum Versorgungsausgleich zu dynamisieren. Behandlung von Sonderzuwendungen bei Versorgungsanwartschaft II
Inhalt der Entscheidung Bei der Beamtenversorgung wird die Anwartschaft auf die jährliche Sonderzuwendung nicht mehr regelmäßig an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Sie ist daher als statischer Teil der Versorgung anzusehen und unter Anwendung der BarwertVO in den Wert eines dynamischen Anrechts umzurechnen. Kindererziehungsleistungen von Müttern der Jahrgänge vor 1927
Inhalt der Entscheidung Ansprüche auf Kindererziehungsleistungen von Müttern der Jahrgänge vor 1927, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an BGH, FamRz 1991, 675). Neufestsetzung eines Versorgungsausgleich
Inhalt der Entscheidung Wurde durch eine rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung gemäß § 1587b III S. 1 BGB ein Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung angeordnet, dann steht die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift einer Neufestsetzung des zu zahlenden Betrages gemäß § 53e III FGG entgegen.
Inhalt der Entscheidung Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren betrifft den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Anwartschaft im Versorgungsausgleich
Inhalt des Beschlusses Kommt es im Versorgungsausgleich darauf an, ob eine durch freiwillige Nachentrichtung eines Beitrags erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist, findet die Vermutung des § 6 S. 1 Nr. 3 Rentenversicherungs-Beitragsentrichtungsverordnung keine Anwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Beitrags, der bei unbarer Zahlung nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten liegt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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