Ebene nach oben Urteile Güterrecht Urt. Versorg.-Ausgl.

 

Entscheidungen & Urteile zum Versorgungsausgleich

[Image] 01.07.98 Bewertung von Kindererziehungszeiten
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08.06.98 Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit
[Image] 22.09.97 Rentenanwartschaft Ost-West
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27.05.97 Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens
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30.03.98 Behandlung von Sonderzuwendungen  bei Versorgungsanwartschaft I
[Image] 10.06.98 Behandlung von Sonderzuwendungen  bei Versorgungsanwartschaft II
[Image] 31.07.97 Kindererziehungsleistungen von Müttern der Jahrgänge vor 1927
[Image] 18.05.98 Neufestsetzung eines eines Versorgungsausgleich
[Image] 27.02.98 Einstweilige Anordnung
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18.09.96 Anwartschaft im Versorgungsausgleich

Bewertung von Kindererziehungszeiten

Kernpunkt:   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Bewertung der Kindererziehungszeiten ist nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.03.96 auszusetzen
AmtsG Groß-Gerau
01.07.98
71 F 765/97
erhältlich beim AmtsG Groß-Gerau

Inhalt der Entscheidung

Die verfassungskonforme Bewertung der Kindererziehungszeiten geschieht in Verfahren, die nicht auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 12.03.96 ausgesetzt waren, in analoger Anwendung von § 10a VAHRG von Amts wegen und auch dann, wenn die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a II VAHRG nicht überschritten ist.

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Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit

Kernpunkt:  
 

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:

Umstände bei grober Unbilligkeit, unter denen ein Versor-
gungsausgleich nicht stattfindet Kind zu berücksichtigen
(§ 1578 BGB)
OLG Oldenburg
08.06.98
9 UF 15/98
erhältlich beim OLG Oldenburg

Inhalt der Entscheidung

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm abstamme, wenn er im Vertrauen auf seine Vaterschaft den Unterhalt für das Kind bestritten hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit besteht, gegen diesen einen Ersatzanspruch geltend zu machen.

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Rentenanwartschaft Ost-West

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Vergleich bezüglich Rentenanwartschaft kann keine recht-
iche Wirkung entfalten, wenn Durchführung des Versor-
gungsausgleichs ausgeschlossen ist
OLG Oldenburg
22.09.97
9 UF 120/97
erhältlich beim OLG Oldenburg

Inhalt der Entscheidung

1. Ein von den Parteien abgeschlossener (Teil-) Vergleich, nach dessen Inhalt die nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft wie eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) zu bewerten ist, kann keine rechtliche Wirkung entfalten, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften (zur Zeit) die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen ist. Insoweit ist die Dispositionsbefugnis der Parteien eingeschränkt.

2. Durch die erfolgte familiengerichtliche Genehmigung wird die unwirksame Vereinbarung der Parteien nicht geheilt.

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Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Bedingungen bei Rentenangelegenheit, bei denen kein
Wiederaufnahmegrund vorliegt
OLG Brandenburg
27.05.97
10 UF 161/96
erhältlich beim OLG Brandenburg

Inhalt der Entscheidung

1. § 2 II VAÜG enthält eine abschließende Regelung der Gründe für eine Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens.

2. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 2 I S. 1 Nr. 2 VAÜG liegt nicht vor, wenn zwar aus dem Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten eine Witwenrente zu zahlen ist, eine Kürzung derselben aber wegen des Rentnerprivilegs nicht zu erfolgen hätte.

3. Eine Wiederaufnahme aufgrund einer Vereinbarung nach § 1587o BGB kommt nicht in Betracht.

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Behandlung von Sonderzuwendungen  bei Versorgungsanwartschaft I

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Behandlung von Sonderzuwendung beim Versorgungsaus-
gleich
und bei Einstellung in die Ausgleichsbilanz  
OLG Hamm
30.03.98
4 UF 64/98
erhältlich beim OLG Hamm

Inhalt der Entscheidung

Bei der Beamten und Versorgungsempfängern gezahlten jährlichen Sonderzuwendung handelt es sich um eine statische Leistung. Im Versorgungsausgleich ist daher der Ehezeitanteil der Sonderzuwendung als nichtdynamischer Teil der Versorgungsanwartschaft zu behandeln und vor Einstellung in die Ausgleichsbilanz mittels Barwert-Verordnung und den amtlich veröffentlichten Rechengrößen zum Versorgungsausgleich zu dynamisieren.

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Behandlung von Sonderzuwendungen  bei Versorgungsanwartschaft II

Kernpunkt:
Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Dynamisierung von Sonderzuwendungen nach BarwertVO
AmtsG Köln
10.06.98
316 F 124/97
erhältlich beim AmtsG Köln

Inhalt der Entscheidung

Bei der Beamtenversorgung wird die Anwartschaft auf die jährliche Sonderzuwendung nicht mehr regelmäßig an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Sie ist daher als statischer Teil der Versorgung anzusehen und unter Anwendung der BarwertVO in den Wert eines dynamischen Anrechts umzurechnen.

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Kindererziehungsleistungen von Müttern der Jahrgänge vor 1927

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Kindererziehungsleistungen von Müttern der Jahrgänge vor 1927 sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen
OLG Thüringen
31.07.97
UF 188/96
erhältlich beim OLG Thüringen

Inhalt der Entscheidung

Ansprüche auf Kindererziehungsleistungen von Müttern der Jahrgänge vor 1927, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an BGH, FamRz 1991, 675).

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Neufestsetzung eines Versorgungsausgleich

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Ein Versorgungsausgleich ist neu festzusetzen, wenn er aufgrund einer verfassungswidrigen Vorschrift festgesetzt wurde
OLG Hamm
18.05.98
5 WF 163/98
erhältlich beim OLG Hamm

Inhalt der Entscheidung

Wurde durch eine rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung gemäß § 1587b III S. 1 BGB ein Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung angeordnet, dann steht die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift einer Neufestsetzung des zu zahlenden Betrages gemäß § 53e III FGG entgegen.

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Einstweilige Anordnung

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Eine einstweiligen Anordnung im Verfahren betrifft den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
AmtsG Solingen
27.02.98
37 F 278/97
erhältlich beim AmtsG Solingen

Inhalt der Entscheidung

Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren betrifft den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

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Anwartschaft im Versorgungsausgleich

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Beitrags ist maßgebend für eine Anwartschaft im Versorgungsausgleich
Bundesgerichtshof (BGH)
18.09.96
XII ZB 95/94
erhältlich beim Bundesgerichtshof

Inhalt des Beschlusses

Kommt es im Versorgungsausgleich darauf an, ob eine durch freiwillige Nachentrichtung eines Beitrags erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist, findet die Vermutung des § 6 S. 1 Nr. 3 Rentenversicherungs-Beitragsentrichtungsverordnung keine Anwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Beitrags, der bei unbarer Zahlung nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten liegt.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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