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Entscheidungen & Urteile zum Ehe-/Scheidungsrecht 02.03.98
Benutzen des Schlafzimmers als
häusliche Gemeinsamkeit Benutzen des Schlafzimmers als häusliche Gemeinsamkeit
Inhalt der Entscheidung Das gemeinsame Benutzen des Schlafzimmers stellt eine häusliche Gemeinsamkeit i. S. des § 1567 I BGB dar. Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres
Inhalt der Entscheidung 1. Von einer Zurückverweisung gemäß § 629b ZPO kann abgesehen werden, wenn der Zweck, den Verbund wiederherzustellen und den Parteien für die Folgesache keine Instanz zu nehmen, nicht zutrifft. 2. § 97 II ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu § 1565 II BGB vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde und das Obsiegen in zweiter Instanz auf bloßem Zeitablauf beruht. Ehescheidung bei anhängigen ZPO-Folgesachen
Inhalt der Entscheidung Eine Ehescheidung darf auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO vorzeitig ausgesprochen werden, wenn Folgesachen (hier: nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) erst anhängig, aber noch nicht rechtshängig sind und möglicherweise aus prozessualen Gründen nicht in zulässiger Weise geltend gemacht sind. Anerkennung eines ausländischen Ehescheidung
Inhalt der Entscheidung 1. Die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen eines ausländischen Scheidungsurteils ist den erkennenden Gerichten entzogen und bei der Landesjustizverwaltung monopolisiert. 2. Wird von den Parteien kein Aussetzungsantrag zum Zwecke der Durchführung des Anerkennungsverfahrens gestellt, hat das Gericht gemäß § 148 ZPO von Amts wegen über die Frage einer Aussetzung zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung darf es jedenfalls dann nicht von einer Aussetzung absehen, wenn ein Fall offensichtlicher Anerkennungsunfähigkeit nicht gegeben ist. 3. Wird bei Nichtvorliegen offenbarer Anerkennungsunfähigkeit trotz Aussetzung von Amts wegen kein Anerkennungsverfahren durch die Parteien eingeleitet, ist die Ehe (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) vor den deutschen Gerichten zu scheiden. Scheidung ohne Anhörung des Gegners
Inhalt der Entscheidung 1. Trotz des in Ehesachen geltenden Anwaltszwangs ist das Gericht nur dann gehalten, einer anwaltlich nicht vertretenen Partei einen Anwalt beizuordnen, wenn die Partei ihre Rechte aus Unkenntnis oder mangelnder Übersicht nicht hinreichend wahrnimmt. Dies ist nicht anzunehmen, wenn mehrere Anwälte ihr Mandat kurz hintereinander niederlegen, eine Anwaltsbeiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe wegen Tätlichkeit der Partei aufgehoben wird und die Partei den Grund für die letzte Mandatsniederlegung nicht nennt. 2. Schon nach einmaligem Ausbleiben des Scheidungsgegners kann eine Ehe auch ohne seine Anhörung geschieden werden, wenn er durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leistet und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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