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Entscheidungen & Urteile zur Berufsunfähigkeitsversicherung 27.10.95
Rücktritt des Versicherers von der
Berufsunfähigkeitsversicherung Rücktritt des Versicherers von der Berufsunfähigkeitsversicherung
Inhalt der Entscheidung 1. Tritt binnen der Frist des § 6 Abs. 1 ALB n. F. der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, so ist der Versicherer berechtigt, auch nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss von der Lebensversicherung zurückzutreten. 2. Zeigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine ärztliche Untersuchung wegen Herzbeschwerden nicht an, so ist der Versicherer auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Untersuchung nicht zur Feststellung einer organischen Herzerkrankung geführt hat. 3. Die bedingungsgemäße Verknüpfung von Lebensversicherung und Unfall- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung führt dazu, dass mit wirksamem Rücktritt von der Lebensversicherung auch die Zusatzversicherungen erfasst sind. Berufsunfähigkeit nach einer selbständigen Beschäftigung
Inhalt der Entscheidung 1. Die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die vom Versicherungsnehmer während der Zeit seiner selbständigen Tätigkeit abgeschlossen worden war, unterfällt nicht der Ausschlussklausel des § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 75. 2. Der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verlangt mit der Begründung, er sei berufsunfähig geworden, verfolgt gerade nicht unternehmensbezogene Interessen, sondern macht vielmehr Ansprüche dahin geltend, für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Arglistanfechtung wegen verschwiegener Rückenbeschwerden
Inhalt der Entscheidung 1. Eine Arglistanfechtung wegen verschwiegener Rückenbeschwerden ist wirksam, wenn ein anderer Berufsunfähigkeitsversicherer deswegen schon früher auf einem Leistungsausschluss bestanden hat. 2. Wird im Antragsformular der Hausarzt benannt, so erfordert die sachgerechte Risikoprüfung nur dann Rückfragen, wenn die Angaben des VN ersichtlich lückenhaft und unzureichend oder widersprüchlich sind. Wegfall der Leistungspflicht bei neuerworbenen beruflichen Fähigkeiten
Inhalt der Entscheidung Sollen "neuerworbene" berufliche Fähigkeiten den Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers begründen, weil der Versicherte durch sie in den Stand gesetzt wird, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung entspricht, so müssen sie erworben sein, nicht erst erworben werden können. Das gilt gleichermaßen für die weitere Voraussetzung einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, dass diese Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Inhalt der Entscheidung Bei einer Verlagerung der Tätigkeit des mitarbeitenden Betriebsinhabers auf einen anderen, von ihm bisher nicht wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereich handelt es sich nicht um eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit i. S. d. § 2 Nr. 1 BB-BUZ. Voraussetzungen zur Beendigung der Leistungspflicht
Inhalt der Entscheidung 1. Die Mitteilung des Versicherers, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll, ist nur wirksam, wenn sie durch einen Vergleich des Gesundheitszustands, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar begründet wird. 2. Zu den Mindestvoraussetzungen der Nachvollziehbarkeit gehört, dass der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, auf das er seine Leistungsfreiheit stützt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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