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Informationen zur Werbung von Freiberuflern im Internet

[Image] Was ist bei Arztpräsentationen im Internet zu beachten?
[Image] Was ist bei Internetpräsentationen von Steuerberatern zu beachten?
[Image] Was ist bei Online-Anwälten zu beachten?

Was ist bei Arztpräsentationen im Internet zu beachten?

Der Deutsche Ärztetag hat die Internetpräsenz von Ärzten 1997 ausdrücklich genehmigt, sofern der Internet-User nur Zugang zu den Internet-Seiten über eine Seite erhalten kann, die ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält und von der aus erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die weiteren Praxisinformationen zugänglich gemacht werden. Was genau Internet-Seiten von Ärzten enthalten dürfen, wurde im einzelnen jedoch bisher nicht bestimmt und sollte im Zweifelsfalle mit der zuständigen Ärztekammer abgeklärt werden.

Folgende Angaben dürfen auf Internet-Seiten von Ärzten wohl zweifelsfrei gemacht werden:

Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im Rahmen seines Fachgebietes
Beschreibungen bestimmter medizinischer Vorgänge, die zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden
Hinweise auf Sprechstundenzeiten und Sondersprechstunden
Telefonnummern und Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde
Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel, Straßenplan
Angaben über Parkplätze
Besondere Einrichtungen für Behinderte

Bei Zahnärzten ist dagegen die Zulässigkeit einer Internetpräsenz aufgrund der Berufsordnung strittig. So wurde z.B. in Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Internetpräsenz gegen das in der dortigen Berufsordnung verankerte Werbeverbot der Zahnärzte verstößt.

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Was ist bei Internetpräsentationen von Steuerberatern zu beachten?

Die Präsenz eines Steuerberaters im Internet verstößt grundsätzlich nicht gegen das Steuerberatungsgesetz. Jedoch ist zu beachten, dass die Internet-Seiten keine "berufswidrige Werbung" enthalten dürfen. Unzulässig ist beispielsweise das reklamehafte Werben um Einzelmandate auf den Internet-Seiten. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine auf den Internet-Seiten vorhandene Mailbox wird dagegen nicht als auf die Erteilung eines standeswidrigen Einzelauftrages gerichtetes Vorgehen gewertet.

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Was ist bei Online-Anwälten zu beachten?

Grundsätzlich verstößt eine Internetpräsenz von Anwälten nicht gegen die Standesregeln der Rechtsanwälte. Jedoch ist z.B. das Angebot eines Gästebuchs auf anwaltlichen Internet-Seiten dann unzulässig, wenn in dem Gästebuch unter anderem auch Meinungen über den Anwalt und dessen Leistungen eintragen werden und diese auf den Internet-Seiten eingesehen werden können. Auch das Werben im Internet mit einer pauschalen Erstgebühr unabhängig vom Streitwert verstößt im Einzelfall gegen das geltende Gebührenrecht.

Erlaubt ist hingegen das allgemeine Angebot von Rechtsberatung und -auskunft sowie die Übernahme ganzer Mandate, die nicht über die Kanzlei sondern online z.B. via E-Mail abgewickelt wird.

[Image] Weitere Aufsätze und Beiträge zum Thema "Werbung von Freiberuflern" finden sich unter der Linksammlung von Online-Recht.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße

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