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Strafrechtliche Haftung des Arztes

  Wann kann ein Strafverfahren eingeleitet werden?
  Welche Unterschiede bestehen zwischen Straf- und Zivilverfahren?
  Merkmale des Arztstrafverfahrens

Wie kann ein Strafverfahren eingeleitet werden?

Die Einleitung eines Strafverfahrens kann durch eine Strafanzeige des Patienten gegen den behandelnden Arzt oder gegen nicht ärztliches Personal (seltener) erfolgen (meist wegen fahrlässiger Körperverletzung oder im Falle des Todes eines Patienten durch eine Anzeige der Angehörigen, der Polizei oder der Gemeindebehörde wegen fahrlässiger Tötung).

Eine Strafanzeige ist meist nicht empfehlenswert, da der Haftpflichtversicherer des Arztes/ Krankenhauses zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wird. Deshalb zögert eine Strafanzeige auf jeden Fall den Zeitpunkt der Regulierung der Schadensersatzansprüche hinaus.

Die Durchführung und der Ausgang von zivil- und strafrechtlichem Verfahren sind dagegen voneinander unabhängig. Jedoch ist ein Verfahren vor der Gutachterkommission oder der Schlichtungsstelle neben einem Strafverfahren nicht möglich. 

 

Welche Unterschiede bestehen zwischen Straf- und Zivilverfahren?

Neben der objektiven Pflichtverletzung prüft der Richter im Strafverfahren die persönliche Schuld des Angeklagten.

Einem fachmedizinischen Gutachten kommt weniger Bedeutung zu als im zivilgerichtlichen Verfahren; vielmehr sind auch persönliche Lebensumstände und Handlungsmotive usw. für die Urteilsfindung von Bedeutung. Im Zweifel entscheidet der Richter für den Angeklagten.

Im Strafverfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft nicht an das Vorbringen und die Anträge der Parteien gebunden; anders ist dies im Zivilverfahren, in dem der Beibringungsgrundsatz (die Parteien müssen den streitentscheidenden Stoff vortragen) gilt. Ferner kann im Strafverfahren von der Möglichkeit, das Verfahren einzustellen Gebrauch gemacht werden (z.B. bei geringer Schuld des Angeklagten oder bei Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses einer Verfolgung). 

 

Merkmale des Arztstrafverfahrens

  1. Der Strafrichter entscheidet im Zweifel für den Angeklagten 

  2. Der Strafrichter prüft neben der objektiven Pflichtverletzung eingehend die persönliche Schuld 

  3. Staatsanwaltschaft und Gericht haben alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln, sie sind an Anträge und das Vorbringen der Parteien nicht gebunden 

  4. Staatsanwaltschaft und Gericht machen extensiv von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens Gebrauch

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!        

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