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Berufsspezifische Verfahren Welche
Vorgehensweisen gegen einen Arzt bestehen außer der Arzthaftung? Neben der zivilrechtlichen Haftung und dem strafrechtlichen Verfahren kommen weitere sonstige berufsspezifische Verfahren bei dem Verschulden eines Arztes gegenüber Patienten in Betracht:
Über die Verletzung von Berufspflichten befinden die Berufsgerichte in erster und die Landesberufsgerichte in zweiter Instanz. In Nordrhein-Westfalen z.B. sind für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe je ein Berufsgericht bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster eingerichtet. Das Landesberufsgericht befindet sich beim Oberverwaltungsgericht in Münster. Berufsgerichtliche Maßnahmen können sich von der Warnung über die Geldbuße (in Nordrhein-Westfalen bis zu DM 100.000,-) bis hin zu der Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten erstrecken. Wichtig: Jedoch ist der Vorrang des Strafverfahrens und auch des Disziplinarverfahrens in manchen Heilberufsgesetzen ausdrücklich vorgesehen. Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten In Nordrhein-Westfalen unterliegen beamtete Angehörige der Ärztekammer nicht der Berufsgerichtsbarkeit, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben. Die Entscheidung in einem Disziplinarverfahren hat vor der berufsgerichtlichen Entscheidung Vorrang und ist für diese bindend, sofern kein berufsrechtlicher Überhang besteht. Die Dienstpflichten für Beamte ergeben sich aus den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen zum Beamtenrecht. Entziehung der VertragsarztzulassungDie Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist u.a. dann zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat. Zuständig ist der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, der von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen hat. Kassenarztrecht und Berufsrecht stehen zueinander wie Berufsrecht und Strafrecht. iderruf der ApprobationDie Approbation kann widerrufen werden, wenn sich der Arzt nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist dann anzunehmen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn nach einer Prognoseentscheidung der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht erfüllen wird. An die Entscheidung eines Strafgerichts ist die Approbationsbehörde nur unter bestimmten Umständen gebunden. Sofern ein Berufsgericht die Berufsunwürdigkeit des Arztes festgestellt hat, ist eine gesetzliche Bindung der Approbationsbehörde an diese Entscheidung nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch ist eine Identität des Prüfungsgegenstandes beider Verfahren in der Regel zu bejahen, so dass es kaum voneinander abweichende Entscheidungen geben wird. Gegen den Widerruf der Approbation kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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