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Recht auf Aufklärung des Patienten

  Generelle Rechte des Patienten
  Allgemeines zur Aufklärung
  Wer muss den Patienten aufklären?
  Müssen nur der Patient oder weitere Personen aufgeklärt werden?
  Zu welchem Zeitpunkt ist der Patient aufzuklären?
  In welcher Weise ist der Patient aufzuklären?
  Worüber ist der Patient aufzuklären?
  Wie umfassend ist ein Patient aufzuklären?

Generelle Rechte des Patienten

Die Rechte des Patienten ergeben sich aus den Pflichten des Arztes. Im folgenden wird auf einige elementare Patientenrechte näher eingegangen: 

Recht auf Aufklärung in medizinischer Hinsicht/ Selbstbestimmungsrecht/ Patiententestament 

Recht auf Schutz der Geheim- und Individualsphäre 

Einsichtsrecht in Krankenunterlagen 

Recht auf Dokumentation 

Recht auf Aufklärung über wirtschaftliche Fragen

 

Allgemeines zur Aufklärung

Die Einwilligung eines Patienten in einen medizinischen Eingriff ist nur wirksam, wenn diesem eine ordnungsgemäße Aufklärung vorangegangen ist. Nur so kann der Patient von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. Die Einwilligung ist Grundlage jeder ärztlichen Behandlung. Als Patient sollte man ausführlich, insbesondere wenn umfangreichere Eingriffe bevorstehen, mit dem Arzt sprechen.

Tipp: Vor einem abschließenden Aufklärungsgespräch sollte man sich Aufklärungsvordrucke geben lassen, um diese in Ruhe durchlesen zu können. Anschließend können dann die aufgetretenen, noch offenen Fragen mit dem Arzt besprochen werden. Ferner sollte man den Arzt um eine Kopie der Einwilligungserklärung bitten, um im Falle einer missglückten Behandlung im nachhinein überprüfen zu können, in welche Risiken man tatsächlich eingewilligt hat. Natürlich geht dies nicht in einer Notfallsituation, da der Arzt dann ohne Beratung und Einwilligung zum Wohle des Patienten handeln muss. Bei komplizierten operativen Eingriffen oder bei kostspieligem Zahnersatz ist es möglicherweise sinnvoll, eine Zweitmeinung einzuholen. Eine solche Zweitmeinung ist für Sie als Patient kostenfrei! Insbesondere für den Fall eines anstehenden Zahnersatzes ist dies ratsam, da man als Patient häufig mit einem erheblichen Eigenanteil belastet ist.

Beispiel zur Haftung des Arztes, wenn dieser eigenmächtige Entscheidungen ohne vorangegangene Einwilligung des Patienten trifft: Während einer Operation hatte der Arzt irrtümlich angenommen, dass die OP entweder abgebrochen oder eine andere Behandlung als die, in die der Patient eingewilligt hatte, durchgeführt werden müsste. Der Arzt führte in Kenntnis der unvermeidlichen Schädigungen trotzdem die andere Behandlung durch, anstatt die OP abzubrechen. Diese objektiv nicht erforderliche Behandlung führte zu einer teilweisen Gesichtslähmung des Patienten. Konsequenz: Der Patient erhielt sowohl Schmerzensgeld als auch Schadensersatz, da sein Recht, nicht als Objekt, sondern als Subjekt der ärztlichen Behandlung zu sein, verletzt wurde.

 

Wer muss den Patienten aufklären?

Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt aufklären. Jedoch ist die Übertragung der Aufklärung auf einen anderen kompetenten Arzt möglich; es ist immer die Sachkunde des Arztes für den konkreten Einzelfall maßgeblich.

 

Müssen nur der Patient oder noch weitere Personen aufgeklärt werden?

Grundsätzlich ist Aufklärungsadressat der Patient. 

Ausnahmen:

Minderjährige Patienten: Bei solchen müssen grundsätzlich beide Elternteile aufgeklärt werden. Lediglich bei kleineren Routineeingriffen ist die Aufklärung eines Elternteils ausreichend. Bei geschiedenen Eltern ist das Sorgerecht entscheidend. 

Fremdsprachige Patienten: Entscheidend ist, dass der Patient die Aufklärung versteht; im Zweifel ist ein Dolmetscher hinzuziehen. 

Willensunfähige Patienten (z.B. aufgrund Bewusstlosigkeit, Unzurechnungsfähigkeit etc.): Es können beispielsweise zuvor ein Angehöriger oder eine nahestehende Person bevollmächtigt werden, indem eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilt wird. Ferner besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Vorab-Erklärung niederzulegen, in der er für die Ärzte und Krankenhäuser verbindlich seinen Willen festsetzt (sog. Patiententestament); der Arzt hat für den Fall, dass ein Dritter nicht zur Entscheidung bevollmächtigt ist, zu prüfen, ob ein schriftlicher Patientenwille vorliegt. An ein solches Testament ist der Arzt gebunden. 

Tipp: Das Formular eines Patiententestaments, einer Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungsverfügung kann beim Verlag Klaus Vahle, Eisenacher Str.76 in 10823 Berlin bezogen werden.

 

Zu welchem Zeitpunkt ist der Patient aufzuklären?

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient in Ruhe Pro und Contra einer medizinischen Maßnahme abwägen kann. Abzustellen ist hierbei auf den Einzelfall, d.h. auf die Schwere des Eingriffs, auf subjektive Bedenken des Patienten usw.. Jedenfalls ist eine Aufklärung "auf dem OP-Tisch" zu spät.

Beispielsfall zum Zeitpunkt der Aufklärung: Einer Patientin sollten zwei Knoten an der Schilddrüse entfernt werden. Bei der ambulanten Vorstellung wurde lediglich ein fester Termin zur stationären Aufnahme vereinbart. Bei der stationären Aufnahme wurde der Patientin ein Merkblatt ausgehändigt. Erst am Vortag der Operation wurde die Patientin auf die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs aufmerksam gemacht; sie wurde auf das Risiko der verbleibenden Heiserkeit durch eine mögliche Schädigung des Stimmbandnervs hingewiesen und es wurden bei der Entgegennahme des Merkblatts die Behandlungsrisiken angesprochen. Bei der OP wurde der Stimmbandnerv verletzt. Zu späte Aufklärung, so dass der Patientin ein Schmerzensgeld zusteht? Konsequenz: Die Aufklärung über die Nervschädigung wurde als zu spät angesehen. Die Patientin hätte bereits bei der ambulanten Vorstellung, in der ein Termin zur stationären Aufnahme abgesprochen worden war, über das tatsächlich eingetretene Risiko aufgeklärt werden müssen. Das Selbstbestimmungsrecht der Patientin wurde beeinträchtigt, da bereits eine psychische Barriere bestand, die Operationseinwilligung noch zu widerrufen. (Urteil des BGH)

 

In welcher Weise ist der Patient aufzuklären?

Die Aufklärung ist zu dokumentieren; jedoch ersetzt die Dokumentation nicht das Aufklärungsgespräch. Es ist zu dokumentieren, ob, wann und über welche Risiken aufgeklärt worden ist.

Beispiele zum Umfang der Dokumentation: 

Bei nachträglichen, nicht datierten und nicht erneut unterschriebenen Abänderungen im zuvor vom Patienten unterzeichneten Einwilligungsformular verliert das "Einwilligungsdokument" seine Beweiskraft als Privaturkunde. Für den beklagten Arzt ist der Nachweis einer wirksamen, rechtfertigenden Einwilligung des Patienten dann nur noch schwer bzw. überhaupt nicht zu führen.

Die unterlassene Eintragung eines Operationsrisikos in das Aufklärungsformular bedeutet nicht automatisch, dass in einem Prozess eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht zu beweisen ist. Dieser Beweis kann auch durch Zeugenvernehmung des Aufklärenden über den Inhalt des konkreten Gespräches bzw. die übliche Aufklärung sowie durch Rückschlüsse auf weitere Eintragungen im Aufklärungsformular geführt werden; diese Beweismittel sind jedoch für sich allein genommen weniger beweiskräftig als ein vollständig ausgefülltes Aufklärungsformular.

 

Worüber ist der Patient aufzuklären?

Zu unterscheiden ist zwischen der therapeutischen Aufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung. Die therapeutische Aufklärung, auch Sicherungsaufklärung genannt, soll dem Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand geben (z.B. Aufklärung über die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei der Medikation usw.). Unter Selbstbestimmungsaufklärung wird die Aufklärung des Patienten über Diagnose, Verlauf und Risiko der ärztlichen Behandlung verstanden. Die Selbstbestimmungsaufklärung soll den Patienten in den Stand versetzen, selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden. 

Beispiele, worüber aufzuklären ist: 

Unabhängig von der Komplikationsrate sind auch solche Eingriffsrisiken aufklärungspflichtig, die im Einzelfall das zukünftige Leben des Patienten schwer belasten und auch bei geringer Komplikationsrate für den Eingriff spezifisch, für den Laien jedoch überraschen sind. 

Im Rahmen der Verlaufsaufklärung ist der Patient über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, sofern diese eine echte Alternative vom Risikospektrum und vom Wirkungsgrad her darstellen.

Beispielsfall zur therapeutischen Aufklärung: Der nachbehandelnde Arzt empfahl einer Patientin, die wegen eines Bruchs des linken Wadenbeinköpfchens zuerst in einer Unfallklinik behandelt worden war, das Bein zu "entlasten". Nach seiner Vorstellung sollte es sich jedoch um eine Teilbelastung handeln. Die Patientin hatte die Anweisung dahingehend verstanden, dass sie das Bein überhaupt nicht belasten sollte. In der Folgezeit kam es zu einer Beinvenenthrombose. Wegen Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht (er hat die Patientin gegenüber keine eindeutige Erklärung abgegeben) hätte der Arzt haften müssen, wenn sicher hätte festgestellt werden können, dass die Thrombose durch eine entsprechende Belastung des Beins hätte verhindert werden können. (Urteil des OLG Bremen)

Wie umfassend ist ein Patient aufzuklären?

Grundsätzlich kann der Patient auf vollständige oder teilweise Aufklärung verzichten.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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