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Recht auf Aufklärung des Patienten Generelle
Rechte des Patienten Die Rechte des Patienten ergeben sich aus den Pflichten des Arztes. Im folgenden wird auf einige elementare Patientenrechte näher eingegangen:
Die Einwilligung eines Patienten in einen medizinischen Eingriff ist nur wirksam, wenn diesem eine ordnungsgemäße Aufklärung vorangegangen ist. Nur so kann der Patient von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. Die Einwilligung ist Grundlage jeder ärztlichen Behandlung. Als Patient sollte man ausführlich, insbesondere wenn umfangreichere Eingriffe bevorstehen, mit dem Arzt sprechen. Tipp: Vor einem abschließenden Aufklärungsgespräch sollte man sich Aufklärungsvordrucke geben lassen, um diese in Ruhe durchlesen zu können. Anschließend können dann die aufgetretenen, noch offenen Fragen mit dem Arzt besprochen werden. Ferner sollte man den Arzt um eine Kopie der Einwilligungserklärung bitten, um im Falle einer missglückten Behandlung im nachhinein überprüfen zu können, in welche Risiken man tatsächlich eingewilligt hat. Natürlich geht dies nicht in einer Notfallsituation, da der Arzt dann ohne Beratung und Einwilligung zum Wohle des Patienten handeln muss. Bei komplizierten operativen Eingriffen oder bei kostspieligem Zahnersatz ist es möglicherweise sinnvoll, eine Zweitmeinung einzuholen. Eine solche Zweitmeinung ist für Sie als Patient kostenfrei! Insbesondere für den Fall eines anstehenden Zahnersatzes ist dies ratsam, da man als Patient häufig mit einem erheblichen Eigenanteil belastet ist. Beispiel zur Haftung des Arztes, wenn dieser eigenmächtige Entscheidungen ohne vorangegangene Einwilligung des Patienten trifft: Während einer Operation hatte der Arzt irrtümlich angenommen, dass die OP entweder abgebrochen oder eine andere Behandlung als die, in die der Patient eingewilligt hatte, durchgeführt werden müsste. Der Arzt führte in Kenntnis der unvermeidlichen Schädigungen trotzdem die andere Behandlung durch, anstatt die OP abzubrechen. Diese objektiv nicht erforderliche Behandlung führte zu einer teilweisen Gesichtslähmung des Patienten. Konsequenz: Der Patient erhielt sowohl Schmerzensgeld als auch Schadensersatz, da sein Recht, nicht als Objekt, sondern als Subjekt der ärztlichen Behandlung zu sein, verletzt wurde. Wer muss den Patienten aufklären? Grundsätzlich muss der behandelnde Arzt aufklären. Jedoch ist die Übertragung der Aufklärung auf einen anderen kompetenten Arzt möglich; es ist immer die Sachkunde des Arztes für den konkreten Einzelfall maßgeblich. Müssen nur der Patient oder noch weitere Personen aufgeklärt werden?Grundsätzlich ist Aufklärungsadressat der Patient. Ausnahmen:
Zu welchem Zeitpunkt ist der Patient aufzuklären? Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient in Ruhe Pro und Contra einer medizinischen Maßnahme abwägen kann. Abzustellen ist hierbei auf den Einzelfall, d.h. auf die Schwere des Eingriffs, auf subjektive Bedenken des Patienten usw.. Jedenfalls ist eine Aufklärung "auf dem OP-Tisch" zu spät. Beispielsfall zum Zeitpunkt der Aufklärung: Einer Patientin sollten zwei Knoten an der Schilddrüse entfernt werden. Bei der ambulanten Vorstellung wurde lediglich ein fester Termin zur stationären Aufnahme vereinbart. Bei der stationären Aufnahme wurde der Patientin ein Merkblatt ausgehändigt. Erst am Vortag der Operation wurde die Patientin auf die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs aufmerksam gemacht; sie wurde auf das Risiko der verbleibenden Heiserkeit durch eine mögliche Schädigung des Stimmbandnervs hingewiesen und es wurden bei der Entgegennahme des Merkblatts die Behandlungsrisiken angesprochen. Bei der OP wurde der Stimmbandnerv verletzt. Zu späte Aufklärung, so dass der Patientin ein Schmerzensgeld zusteht? Konsequenz: Die Aufklärung über die Nervschädigung wurde als zu spät angesehen. Die Patientin hätte bereits bei der ambulanten Vorstellung, in der ein Termin zur stationären Aufnahme abgesprochen worden war, über das tatsächlich eingetretene Risiko aufgeklärt werden müssen. Das Selbstbestimmungsrecht der Patientin wurde beeinträchtigt, da bereits eine psychische Barriere bestand, die Operationseinwilligung noch zu widerrufen. (Urteil des BGH) In welcher Weise ist der Patient aufzuklären? Die Aufklärung ist zu dokumentieren; jedoch ersetzt die Dokumentation nicht das Aufklärungsgespräch. Es ist zu dokumentieren, ob, wann und über welche Risiken aufgeklärt worden ist. Beispiele zum Umfang der Dokumentation:
Zu unterscheiden ist zwischen der therapeutischen Aufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung. Die therapeutische Aufklärung, auch Sicherungsaufklärung genannt, soll dem Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand geben (z.B. Aufklärung über die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei der Medikation usw.). Unter Selbstbestimmungsaufklärung wird die Aufklärung des Patienten über Diagnose, Verlauf und Risiko der ärztlichen Behandlung verstanden. Die Selbstbestimmungsaufklärung soll den Patienten in den Stand versetzen, selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden. Beispiele, worüber aufzuklären ist:
Beispielsfall zur therapeutischen Aufklärung: Der nachbehandelnde Arzt empfahl einer Patientin, die wegen eines Bruchs des linken Wadenbeinköpfchens zuerst in einer Unfallklinik behandelt worden war, das Bein zu "entlasten". Nach seiner Vorstellung sollte es sich jedoch um eine Teilbelastung handeln. Die Patientin hatte die Anweisung dahingehend verstanden, dass sie das Bein überhaupt nicht belasten sollte. In der Folgezeit kam es zu einer Beinvenenthrombose. Wegen Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht (er hat die Patientin gegenüber keine eindeutige Erklärung abgegeben) hätte der Arzt haften müssen, wenn sicher hätte festgestellt werden können, dass die Thrombose durch eine entsprechende Belastung des Beins hätte verhindert werden können. (Urteil des OLG Bremen) ie umfassend ist ein Patient aufzuklären? Grundsätzlich kann der Patient auf vollständige oder teilweise Aufklärung verzichten. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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