|
Geltendmachung sonstiger Schäden Mietwagenkosten Der Geschädigte kann, sofern er auf ein Fahrzeug angewiesen ist, einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Die Kosten für den Mietwagen muss er allerdings vorstrecken; dies ist unabhängig davon, ob und wann die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung vornimmt. In der Regel werden auch nicht die vollen Mietwagenkosten ersetzt, da die Rechtsprechung einen Abzug für Eigenersparnis (Vorteilsausgleich) in Höhe von 15 bis 20 % vorsieht. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Wagenklasse in Anspruch nimmt. NutzungsentschädigungWird auf einen Mietwagen verzichtet, erhält der Geschädigte eine Pauschale, die sich nach dem Nutzungswert seines eigenen Fahrzeugs richtet. Die Pauschale liegt, je nach Fahrzeuggröße, zwischen DM 50,- und 190,-. AbschleppkostenMusste das beschädigte Fahrzeug abgeschleppt werden, so sind die notwendigen Kosten hierfür bei Schuld des Unfallgegners vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen, wobei die zuzubilligende Fahrstrecke sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie Treu und Glauben richtet. Merkantiler MinderwertDer Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes (Wertverlust des Unfallwagens), da auch im Falle eines Verkaufes des betroffenen Fahrzeuges auch bei einer ordnungsgemäßen Reparatur die Unfalleigenschaft dem potentiellen Käufer durch den Verkäufer mitgeteilt werden muss. Die Höhe dieses merkantilen Minderwertes wird meist bereits vom Sachverständigen im Gutachten ermittelt. SchmerzensgeldIst jemand bei einem Unfall verletzt worden, kann er Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Der Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich verschuldensabhängig. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Umfang der Verletzungen und dem Heilungsverlauf sowie etwaigem Mitverschulden des Verletzten. Kostenpauschale für Aufwendungen und Zeitverlust durch die Unfallregulierung Die Kostenpauschale beträgt lediglich zwischen DM 30,- und 50,-, da die mit der Unfallregulierung verbundenen Aufwendungen und Zeitverluste zum persönlichen Pflichtenkreis des Geschädigten gehören. AnwaltskostenDie eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ist zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten als Sachfolgeschaden verpflichtet, sofern der Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Ebenso besteht die Möglichkeit eine Verkehrsrechtschutzversicherung abzuschließen, um im Falle einer gerichtlichen Klärung der Unfallschuld die Kosten für einen Anwalt ersetzt zu bekommen: Verkehrsrechtschutzversicherung Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
. |