|
Zustandekommen von Arzt- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag Allgemeines
zu Verträgen zwischen Arzt und Patient Welche Voraussetzungen zum Zustandekommen eine Vertrages zwischen Arzt- und Patient erfüllt sein müssen, hängt zum einen davon ab, ob es sich um einen Arzt-, Krankenhausaufnahme-, Wahlbehandlungs- und Zusatzleistungs-, Notfallbehandlungs-, Laborarzt- oder Konziliararztvertrag (nicht selten ist der behandelnde Arzt vor allem bei unklarem Befund gezwungen, einen Spezialisten als sogenannten Konziliararzt hinzuziehen) handeln soll. Zum anderen ist entscheidend, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt. Wann kommt ein Arztvertrag zustande?Der Patient oder der Arzt muss ein Angebot zur Behandlung machen. Die jeweils andere Vertragspartei muss dieses Angebot annehmen. Solange sich der Arzt und Patient nicht über alle Punkte des Vertrages einig sind, was auch durch schlüssiges willentliches Verhalten zum Ausdruck gebracht werden kann, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Dies gilt sowohl für die Behandlung eines Privat- als auch Kassenpatienten, d.h. der Vertrag kommt bei einem Kassenpatienten nicht bereits mit Übergabe der Krankenversicherungskarte oder des Krankenscheins zustande, sondern erst bei übereinstimmenden Willenserklärungen. Ein Arzt kann eine ärztliche Behandlung ablehnen, wobei sich hier jedoch Unterschiede zwischen dem Privat- und Kassenpatienten ergeben:
Mit Aufnahme des Patienten bietet das Krankenhaus den Abschluss eines Vertrages an. Weigert sich ein Patient, vertragliche Erklärungen abzugeben, richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, das heißt, es besteht ein Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können, obwohl keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch der Fall, dass ein Patient in eine Klinik eingeliefert wird, der außerstande ist, vertragliche Erklärungen abzugeben. Möglich ist auch, dass ein Dritter für den Patienten die Erklärung abgibt oder sich selbst vertraglich verpflichtet (z.B. Ehegatten oder Eltern für ihr Kind). Für Krankenhäuser besteht die allgemeine Abschlussfreiheit nicht mehr. Einige Krankenhausgesetze der Länder sehen sogar ausdrücklich einen Kontrahierungszwang des Krankenhausträgers vor. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
. |